1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.
2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.
3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:
4 Positionen, die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent risikogewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.
5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
1 Un grande rischio può ammontare al massimo al 25 per cento dei fondi propri di base computabili corretti conformemente agli articoli 31–40.
2 Questo limite massimo non si applica:
3 La determinazione delle posizioni si basa sull’articolo 119 capoverso 3.
68 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 22 nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2017 7625).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.