Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

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Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen

1 Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet:

physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden
+
Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./.
Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./.
Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.

2 Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:49

a.
sich die Long- und die Short-Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
b.
die Short-Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.

3 Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:

a.
Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
b.
Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.

49 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 53 Posizioni in operazioni fuori bilancio

1 Le operazioni fuori bilancio devono essere convertite nel loro equivalente di credito tramite i fattori di conversione del credito. Tale equivalente costituisce la posizione da ponderare in funzione del rischio.

2 Le banche che applicano l’IRB calcolano l’equivalente di credito di impegni eventuali e di impegni irrevocabili secondo le norme dell’AS-BRI se l’IRB non contiene norme in materia.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.