1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.
2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:
3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:
4 Im Übrigen gilt Artikel 99 sinngemäss.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
116 Abrogati dal n. I dell’O del 22 nov. 2017, con effetto dal 1° gen. 2019 (RU 2017 7625).
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