Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

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Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.96

1bis Ebenfalls nach Absatz 1 angerechnet werden können von Kantonalbanken ausgegebene Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40a erfüllen.97

2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 25 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.98

3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrechnung als regulatorische Eigenmittel ausgeschlossen ist, kann es im Rahmen internationaler Standards wie Bail-in-Bonds angerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Instrumente vor Bail-in-Bonds verlusttragend sind.

4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds nach schweizerischem Recht oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen, anderer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Ausgenommen sind:

a.
Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften; und
b.
das Halten von Bail-in-Bonds im Rahmen der Artikel 37 und 38 im Handelsbuch der Bank, soweit diese Bail-in-Bonds innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erwerb wieder veräussert werden.99

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

97 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 128 Principio

1 Le banche di rilevanza sistemica devono disporre di fondi propri sufficienti per continuare la propria attività commerciale anche in caso di perdite significative.

2 I fondi propri necessari sono calcolati in base:

a.
al «leverage ratio»; e
b.
alla quota delle posizioni ponderate in funzione del rischio («quota di RWA»).
 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.