952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)
952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)
Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen
Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
- a.
- Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
- b.
- Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:
- 1.
- 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
- 2.
- 0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
- 3.
- 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
- 4.
- 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
- 5.
- 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
- 6.
- 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.