Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

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Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

a.
Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
b.
Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:
1.
0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
2.
0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3.
0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
4.
0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5.
0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6.
1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.

Art. 104e

73 Abrogati dal n. I dell’O del 22 nov. 2017, con effetto dal 1° gen. 2019 (RU 2017 7625).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.