Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG11 oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor.
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