1 Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten:
2 Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13.
3 Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 1 erfüllen.
4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen.
5 Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die einzelnen Komponenten.
Su richiesta motivata l’USAV può:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.