Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 81 Gesundheit
Diritto nazionale 8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 81 Sanità

814.71 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

814.71 Legge federale del 16 giugno 2017 sulla protezione dai pericoli delle radiazioni non ionizzanti e degli stimoli sonori (LRNIS)

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Art. 13 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht befolgt;
b.
gegen die Pflicht nach Artikel 3 Absatz 2 zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson verstösst;
c.
gegen die durch den Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 verstösst;
d.
gegen eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.

4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

Art. 13 Contravvenzioni

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.