1 Das BAG kontrolliert, ob die Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Es kann dazu die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.
2 Das BAG widerruft die Bewilligung, namentlich wenn:
3 Das BAG und die zuständige Ethikkommission informieren sich gegenseitig und koordinieren ihre Massnahmen.
1 L
2 L
3 L’UFSP e la commissione d’etica competente si informano a vicenda e coordinano le loro misure.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.