Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto nazionale 7 Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni 78 Poste e telecomunicazioni

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

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Art. 96a Sicherheitsmassnahmen

1 Die Anbieterinnen von Internetzugängen sind berechtigt, Internetzugänge oder Adressierungselemente, die das ordnungsgemässe Funktionieren von Fernmeldeanlagen zu beeinträchtigen drohen, zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken. Sofern technisch möglich nehmen sie den Zugang zu den Notrufdiensten von diesen Massnahmen aus. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden, die Opfer unbefugter Manipulationen geworden sind oder werden könnten, unverzüglich über solche Sperrungen oder Einschränkungen. Sie können diese Massnahmen aufrechterhalten, solange die Bedrohung anhält.

2 Sie verhindern mit geeigneten technischen Mitteln, dass ausgehende Verbindungen mit gefälschten Adressierungselementen möglich sind, um Angriffe auf die Verfügbarkeit von Diensten, die durch eine Vielzahl von gezielten Anfragen durch eine grosse Zahl von Quellen verursacht werden (distributed denial-of-service attack), zu bekämpfen.

3 Stellen sie ihren Kundinnen und Kunden Fernmeldeanlagen zur Verfügung, so konfigurieren sie deren Sicherheitseigenschaften gemäss den anerkannten Regeln der Technik. Solange sie die technische Kontrolle über diese Anlagen ausüben, haben sie zudem die folgenden Pflichten:

a.
Sie aktualisieren die Sicherheitseigenschaften der Fernmeldeanlagen unverzüglich.
b.
Sie tauschen die Fernmeldeanlagen aus, sofern Aktualisierungen nicht mehr möglich sind und sich daraus ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Art. 96

1 I fornitori di servizi di telecomunicazione sono tenuti a segnalare senza indugio alla Centrale nazionale d’allarme le interferenze nell’esercizio della loro rete che possono toccare almeno 10 000 clienti e a pubblicare le informazioni in merito su un sito Internet liberamente accessibile.

2 La Centrale nazionale d’allarme informa l’UFCOM in merito alle interferenze segnalate.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.