Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto nazionale 7 Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni 78 Poste e telecomunicazioni

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

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Art. 26a Übermittlung von Nummern

1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Nummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.

2 Sie müssen diejenige Nummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Nummern nicht verändern.

3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Nummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Nummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Nummern zu verhindern.

3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Nummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Nummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich ausgehen.46

4 Übermittelte Nummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.

5 Es dürfen keine Nummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Haben Anbieterinnen Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer nach Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und untereinander koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden.47

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 26 Gestione del meccanismo di finanziamento

1 L’UFCOM gestisce il meccanismo di finanziamento. A tal fine può emanare prescrizioni tecniche e amministrative.

2 L’UFCOM pubblica periodicamente un rapporto sul finanziamento del servizio universale.

3 I costi imputabili alla gestione del meccanismo di finanziamento sono coperti dalle tasse destinate al finanziamento del servizio universale.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.