1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
2 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO16 ist analog anwendbar.
2bis Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG17 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.18
2ter Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.20
3 Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4 Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
1 Per quanto concerne i dati raccolti nell’ambito di un procedimento penale o per l’esecuzione di una domanda di assistenza giudiziaria:
3 La persona interessata dalla sorveglianza può far valere i suoi diritti presso l’autorità investita del procedimento o, se nessuna autorità ne è più investita, presso l’ultima che ne è stata investita. Il Servizio non è competente per accordare l’accesso ai dati.
4 Il Consiglio federale stabilisce le modalità della garanzia di questi diritti. In particolare, garantisce i diritti delle parti nei casi in cui non è possibile, o è possibile soltanto con un onere sproporzionato, preparare copie degli atti.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.