1 Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
2 Gemische153, die nach den Artikeln 8.02 und 8.03 befördert werden und die nach der Richtlinie 1999/45/EG154 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gestützt auf Artikel 61 Ziffer 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008155:
3 Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen von Artikel 13.20 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung.
4 Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
152 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).
153 Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.
154 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2.
155 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1.
1 La presente ordinanza entra in vigore il 1° aprile 1976.
2 In deroga al capoverso 1, entrano in vigore per le navi che il 31 marzo 1976 erano ammesse o dispensate dall’obbligo d’ammissione:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.