1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren:
2 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für:
105 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).
106 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).
107 Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm.
108 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
109 Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste.
I tubi di scarico dei motori devono essere stagni ai gas e istallati in modo da escludere qualsiasi pericolo d’incendio e qualsiasi altro pregiudizio alla salute; ove occorra, essi devono essere isolati o raffreddati.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.