Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 74 Verkehr
Diritto nazionale 7 Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni 74 Trasporti

747.223.1 Verordnung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)

747.223.1 Ordinanza del 17 marzo 1976 concernente la navigazione sul lago di Costanza (Regolamento della Navigazione sul lago di Costanza, RNC)

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Art. 1311 Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren

1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren:

a.
die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind; oder
b.
die die Grenzwerte des Partikelausstosses ohne beschränkende Mittel einhalten.106

2 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:

a.
ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP)107 in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen)108 der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann;
b.
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)109 entspricht; oder
c.
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für:

a.
Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder
b.
Fahrzeuge, die am 1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem 1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

105 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

106 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

107 Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm.

108 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

109 Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste.

Art. 1312 Tubi di scarico

I tubi di scarico dei motori devono essere stagni ai gas e istallati in modo da escludere qualsiasi pericolo d’incendio e qualsiasi altro pregiudizio alla salute; ove occorra, essi devono essere isolati o raffreddati.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.