1 Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2 Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137).
1 Su richiesta motivata dell’UFCOM, gli operatori economici devono fornirgli tutte le informazioni e la documentazione necessarie a dimostrare la conformità dell’apparecchio alla presente ordinanza.
23 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 16 lug. 2021 (RU 2020 6137).
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