Wurde die Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des Zivilgesetzbuches eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
34 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
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