Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.
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