1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
- a.
- Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2;
- b.
- Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
- c.
- Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.
3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.