Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 17 Bundesbehörden
Diritto nazionale 1 Stato - Popolo - Autorità 17 Autorità federali

172.220.111.4 Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)

172.220.111.4 Ordinanza del 22 novembre 2017 sulla protezione dei dati personali del personale federale (OPDPers)

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Art. 54 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

1 Die Daten der Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.

2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre:

a.
bei Beratungen und bei der Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
b.
bei der Fallführung (Case Management).

3 Sie beträgt zehn Jahre:

a.
bei Beratungen und bei der Unterstützung im Bereich Einkommensverwaltung sowie bei Schuldenregulierungen;
b.
bei Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 200239 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
c.
bei Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung.

4 Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA nach Abschluss der Mittelzuteilung während zehn Jahren aufbewahrt.

5 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

Art. 56 Diritti d’accesso

La CSPers assegna nel singolo caso alle persone e ai servizi di cui all’articolo 27d capoverso 4 LPers un diritto d’accesso limitato a livello temporale e materiale.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.