Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 17 Bundesbehörden
Diritto nazionale 1 Stato - Popolo - Autorità 17 Autorità federali

172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

172.220.111.31 Ordinanza del DFF del 6 dicembre 2001 concernente l'ordinanza sul personale federale (O-OPers)

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Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)

1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.

2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.

3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.

4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.

5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.

Art. 51 Rimborso di altre spese

(art. 72 OPers)

I Dipartimenti disciplinano nel proprio settore i rimborsi delle spese:

a.
dei candidati esterni all’Amministrazione federale;
b.
relative al ricevimento di ospiti svizzeri o stranieri;
c.
di rappresentanza della Confederazione.
 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.