(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)
1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.
2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.
3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.
4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.
5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.
(art. 72 OPers)
I Dipartimenti disciplinano nel proprio settore i rimborsi delle spese:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.