1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.
2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.