1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.
1
2
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.