1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.
2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.
3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.
1 Il landamano dirige la Landsgemeinde. Se è impedito, è sostituito dal vicelandamano o, in caso d’impedimento di quest’ultimo, dal consigliere di Stato più anziano per elezione.
2 Il landamano apre la Landsgemeinde con un’allocuzione. In seguito, i partecipanti che hanno diritto di voto prestano giuramento.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.