1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
2 Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.
4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
83 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).
1 L’amministrazione adempie i suoi compiti in considerazione del bene comune e badando affinché il suo operato sia conforme al diritto, efficace ed economico.
2 La legge determina le linee fondamentali dell’organizzazione dell’amministrazione e disciplina la procedura amministrativa e la procedura di ricorso in materia amministrativa.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.