Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 13 Bund und Kantone
Diritto nazionale 1 Stato - Popolo - Autorità 13 Confederazione e Cantoni

131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005

131.211 Costituzione del Cantone di Zurigo, del 27 febbraio 2005

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Art. 125

1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.

2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:

a.
die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
b.
unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c.
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d.
eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e.
Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
f.
Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.

4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.

6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.

Art. 124

1 Il Cantone e i Comuni pianificano i loro compiti e il relativo finanziamento. Tengono conto degli effetti a lungo termine delle misure previste.

2 Il Cantone e i Comuni si adoperano per non far aumentare la quota fiscale.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.