1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen Kontakte von Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone nach Massgabe der vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f NDG festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Dazu legt er mit dem Nachrichtendienst der Armee eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
3 Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
4 Er kann im Einzelfall betreffend bestimmte Themengebiete kantonale Vollzugsbehörden mit der Wahrnehmung von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten beauftragen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.