1 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein.
2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und bei Bedarf unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.
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