Das antragstellende Departement prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Voraussetzungen für das Verbot weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die Verlängerung des Verbots.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.