1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.
2 Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe über die Bewertung und die Aktualität der Daten.
3 Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegenstand und den Grund.
4 Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1 La
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3 Il SIC registra la
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.