1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 (MG) überschneiden.
2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:
3 Sie können den anderen Dienst jederzeit um Auskunft ersuchen.
4 Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG aufweisen, trägt der NDB die nachrichtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.