1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Kabelaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Kabelaufklärungsauftrags.
2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen im Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags, spätestens aber 18 Monate nach deren Erfassung.
3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten im Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags, spätestens aber 5 Jahre nach deren Erfassung.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.