1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Auskunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Bedrohung oder das zu wahrende wesentliche Landesinteresse besteht.
2 Die Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben und die nach Artikel 19 NDG verpflichtet sind, dem NDB Auskunft zu erteilen, sind in Anhang 1 aufgeführt.
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