(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden.
(b) Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmässig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.