1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eingeführten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.
2. Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Kompetenz.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Übereinkommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 41 statt.
4. Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.