1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
Tutte le istanze sottoposte alla Commissione sono esaminate da tre membri permanenti della Commissione e, in caso di nomina di membri supplementari per l’esame di una determinata istanza, da questi membri supplementari. Per l’esame di un’istanza seggono i seguenti membri della Commissione:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.