Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden:
Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold‑Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer‑Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US‑Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs berechnet würde.
La norma seguente si applicherà mutatis mutandis al regolamento dei crediti qui appresso:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.