Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
- a.
- durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäss Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäss für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
- b.
- falls an dem in Betracht kommenden Tage keine solchen Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungsinstanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
- c.
- wenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der massgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
- d.
- wenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäss den Buchstaben a, b oder c besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der massgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.