a) Nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft kann ihr jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der französischen Regierung auf diplomatischem Wege schriftlich seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
c) Die französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.