a) Diese Übereinkunft findet ohne weiteres nur auf das Gebiet des Mutterlandes der Vertragsländer Anwendung.
b) Wenn ein Land die Übereinkunft in seinen Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, soll diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt werden oder Gegenstand einer an die französische Regierung gerichteten schriftlichen Mitteilung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die französische Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäss nicht unter diese Übereinkunft, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Übereinkunft auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.