1 Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2 Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Su richiesta d’ordine generale e a richiesta speciale gli istituti e gli organismi di collegamento degli Stati contraenti si prestano l’aiuto necessario all’applicazione della Convenzione e del presente Accordo.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.