1 In den Fällen von Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der SUVA, in Schweden von der allgemeinen Versicherungskasse des Aufenthaltsortes gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist.
2 Hat der Arbeitgeber im Vertragsstaat, in dem der Unfall sich ereignete, einen Vertreter, so obliegt es diesem Vertreter, sofern er dazu in der Lage ist, die Bescheinigungen über den Leistungsanspruch des Antragstellers beizubringen.
3 Kann keine Bescheinigung über den Leistungsanspruch beigebracht werden, so ersucht der Träger des Ortes, an dem der Unfall sich ereignete, den in Artikel 9 bezeichneten Träger des zuständigen Vertragsstaates um Zustellung der erforderlichen Bescheinigungen und Schriftstücke.
L’istituto competente notifica direttamente al richiedente, con indicazione dei rimedi giuridici, la decisione emanata in merito alla domanda di prestazioni.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.