Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten:
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen und bezeichnen die Verbindungsstellen;
b. regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe, einschliesslich die Kostenbeteiligung für medizinische, administrative und sonstige für die Anwendung dieses Abkommens notwendige Bescheinigungen;
c. unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; und
d. unterrichten einander so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung des Abkommens betreffen.
Le autorità competenti dei due Stati contraenti:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.