a. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII Buchstabe b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.
b. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII Buchstabe b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII Buchstabe a benannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.
c. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.