die Bundesrepublik Deutschland,
das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
das Grossherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
die Vertragsstaaten,
gestützt auf die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum, die entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
gestützt auf die Machbarkeitsstudie zum Funktionalen Luftraumblock «Europe Central» (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) vom 18. September 2008;
gestützt auf die Gemeinsame Absichtserklärung über die Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» vom 18. November 2008;
in der Erwägung, dass der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der FABEC-Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich zu den komplexesten Luftverkehrsgebieten Europas gehören;
in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Ansatz beim Flugverkehrsmanagement ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung der Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet ist;
in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen die Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet erfüllt;
in der Erwägung, dass die Schaffung des FABEC unweigerlich zu einer Verbesserung und einer Zunahme der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten führt;
in der Erwägung der im Völker- und Europarecht enthaltenen Kultur des straffreien Meldewesens (Just Culture);
in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten mit der Schaffung des FABEC ungeachtet bestehender Grenzen darauf abzielen, eine optimale Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu erreichen;
in der Überzeugung, dass die Schaffung des FABEC einen Mehrwert im Bereich der nachhaltigen Entwicklung mit sich bringt;
sind wie folgt übereingekommen:
il Regno del Belgio,
la Repubblica francese,
il Granducato del Lussemburgo,
il Regno dei Paesi Bassi
e
la Confederazione Svizzera
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.