(1) Bei Unfällen oder schweren Störungen im Sinne des Abkommens von Chicago, die sich im betroffenen Luftraum ereignen, unterrichtet der die Untersuchung durchführende Vertragsstaat den FABEC-Rat umgehend über Mängel, die er auf der Ebene des FABEC festgestellt hat.
(2) Mitteilungen, Notifikationen und Berichte über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen werden in englischer Sprache abgefasst, oder sie werden in einer der Landessprachen der Vertragsstaaten abgefasst und von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet.
(3) Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und Bestimmungen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten geht dieser Artikel vor.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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