(1) Ein Vertragsstaat ersetzt einen Schaden nach Absatz 4, wenn sich dieser Schaden:
Der unter Buchstabe b genannte Flugverkehrsdienstleister wird im Folgenden als «tatsächlicher Flugverkehrsdienstleister» bezeichnet.
(2) Gegen den tatsächlichen Flugverkehrsdienstleister, seine Beschäftigten oder andere in seinem Auftrag handelnde Personen können Ansprüche nicht unmittelbar geltend gemacht werden.
(3) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 4 Klage eingereicht wird.
(4) Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem massgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Eine Entscheidung gilt als endgültig, wenn nach dem innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht.
(5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 4 ist im betroffenen Vertragsstaat geltend zu machen. Die zuständige Behörde prüft den Anspruch und entscheidet im Einklang mit den relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats. Kommt eine Einigung hinsichtlich des Anspruchs nicht zustande, so entscheidet das zuständige Gericht des betroffenen Vertragsstaats im Einklang mit seinen relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
(7) Streitigkeiten über die Rückzahlung nach Absatz 6 zwischen dem Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters und dem Vertragsstaat nach Absatz 1 können von jedem der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) unterworfen werden. Die relevanten materiellrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften nach Absatz 5 sind auf die Streitigkeit anzuwenden. Artikel 32 Absätze 3 und 4 finden Anwendung.
(8) Dieser Vertrag schliesst nicht aus, dass sich der Vertragsstaat nach Absatz 1 und der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters darauf einigen, die aufgrund eines Schadens nach Absatz 1 angefallenen Kosten zu teilen.
(9) Dieser Vertrag beschränkt nicht das Rückgriffsrecht eines Vertragsstaats oder eines tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen.
(10) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig, sobald sie Kenntnis von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 4 erhalten und sobald ein Anspruch endgültig geregelt worden ist.
(11) Die benannten Flugverkehrsdienstleister haben für eine angemessene Deckung der Haftungsansprüche nach diesem Vertrag zu sorgen, damit sie ihrer Pflicht nach Absatz 6 nachkommen können.
(12) Dieser Artikel lässt völkerrechtliche Übereinkünfte über Schäden, die von den Streitkräften eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verursacht wurden, unberührt.
(13) Dieser Artikel geht Haftungsbestimmungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten vor.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.