1. Der Rat ist das ausführende Organ der Behörde. Er ist befugt, im Einklang mit diesem Übereinkommen und den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen die von der Behörde zu befolgenden besonderen Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.
2. Ausserdem nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Er überwacht und koordiniert die Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles in Bezug auf alle Fragen und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, und macht die Versammlung auf Fälle der Nichteinhaltung aufmerksam.
- b)
- Er schlägt der Versammlung eine Liste der Kandidaten für die Wahl des Generalsekretärs vor.
- c)
- Er empfiehlt der Versammlung Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und des Generaldirektors des Unternehmens.
- d)
- Er bildet gegebenenfalls und unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit die Nebenorgane, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung der Nebenorgane ist vor allem auf die Notwendigkeit Gewicht zu legen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sachkundig sind, wobei dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung und den besonderen Interessen gebührend Rechnung zu tragen ist.
- e)
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch das Verfahren für die Ernennung seines Präsidenten festlegt.
- f)
- Er schliesst im Namen der Behörde im Rahmen seiner Zuständigkeit und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung Übereinkünfte mit den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen.
- g)
- Er prüft die Berichte des Unternehmens und legt sie mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor.
- h)
- Er unterbreitet der Versammlung Jahresberichte und die von ihr gegebenenfalls angeforderten Sonderberichte.
- i)
- Er erlässt in Übereinstimmung mit Artikel 170 Richtlinien für das Unternehmen.
- j)
- Er bestätigt Arbeitspläne in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 6. Der Rat behandelt jeden Arbeitsplan innerhalb von 60 Tagen nach dessen Vorlage durch die Rechts- und Fachkommission auf einer Tagung des Rates nach folgenden Verfahren:
- i)
- Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan zu bestätigen, so gilt er als vom Rat bestätigt, sofern kein Mitglied des Rates dem Präsidenten innerhalb von 14 Tagen schriftlich einen bestimmten Einspruch mit der Behauptung vorlegt, die Anforderungen der Anlage III Artikel 6 seien nicht erfüllt. Wird ein solcher Einspruch erhoben, so wird das in Artikel 161 Absatz 8 Buchstabe e vorgesehene Vergleichsverfahren angewendet. Wird nach Beendigung des Vergleichsverfahrens der Einspruch aufrechterhalten, so gilt der Arbeitsplan als vom Rat bestätigt, sofern dieser ihn nicht durch Konsens ablehnt, wobei der Staat oder die Staaten vom Konsens ausgenommen sind, die den Antrag gestellt oder den Antragsteller befürwortet haben.
- ii)
- Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan abzulehnen, oder gibt sie keine Empfehlung, so kann der Rat den Arbeitsplan mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bestätigen, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschliessen muss.
- k)
- Er bestätigt die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 vorgelegten Arbeitspläne und wendet dabei die Verfahren nach Buchstabe j sinngemäss an.
- l)
- Er übt in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde die Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus.
- m)
- Er ergreift auf Empfehlung der Kommission für wirtschaftliche Planung die notwendigen und geeigneten Massnahmen nach Artikel 150 Buchstabe h zum Schutz vor den dort genannten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen.
- n)
- Er richtet auf der Grundlage eines Gutachtens der Kommission für wirtschaftliche Planung Empfehlungen an die Versammlung hinsichtlich eines Systems für Ausgleichszahlungen oder sonstiger die wirtschaftliche Anpassung erleichternder Hilfsmassnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen.
- o) i) Er empfiehlt der Versammlung Regeln, Vorschriften und Verfahren für eine gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden.
- ii)
- Er beschliesst unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechts- und Fachkommission oder eines anderen betroffenen Unterorgans die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde mit etwaigen Änderungen und wendet sie bis zu ihrer Genehmigung durch die Versammlung vorläufig an. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde. Die Verabschiedung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen hat Vorrang. Die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung anderer Ressourcen als polymetallischer Knollen werden innerhalb von drei Jahren nach dem Tag verabschiedet, an dem die Behörde von einem ihrer Mitglieder ersucht wurde, Regeln, Vorschriften und Verfahren für diese Ressourcen zu verabschieden. Alle Regeln, Vorschriften und Verfahren bleiben vorläufig in Kraft, bis sie von der Versammlung genehmigt oder vom Rat im Lichte etwaiger von der Versammlung geäusserter Meinungen geändert worden sind.
- p)
- Er überprüft alle Zahlungen durch oder an die Behörde, die im Zusammenhang mit Arbeiten auf Grund dieses Teiles geleistet werden müssen.
- q)
- Er trifft nach Anlage III Artikel 7 eine Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen, soweit eine solche Auswahl nach jenem Artikel erforderlich ist.
- r)
- Er legt der Versammlung den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde zur Genehmigung vor.
- s)
- Er richtet an die Versammlung Empfehlungen hinsichtlich der Leitsätze zu jeder Frage oder Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Behörde fällt.
- t)
- Er richtet an die Versammlung Empfehlungen über die Suspendierung der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185.
- u)
- Er leitet im Namen der Behörde in Fällen der Nichteinhaltung Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ein.
- v)
- Er teilt der Versammlung die Entscheidung mit, die von der nach Buchstabe u angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten getroffen wurde, und gibt die von ihm für notwendig gehaltenen Empfehlungen über zu ergreifende Massnahmen.
- w)
- Er erlässt Anordnungen für Notfälle, darunter gegebenenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können.
- x)
- Er schliesst bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen aus, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten.
- y)
- Er bildet ein Nebenorgan zur Ausarbeitung eines Entwurfs von Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren in Bezug auf:
- i)
- die Verwaltung der Finanzen in Übereinstimmung mit den Artikeln 171–175; und
- ii)
- die finanziellen Regelungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 13 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c.
- z)
- Er schafft geeignete Einrichtungen zur Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden.