1. Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:
- a)
- vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; darunter muss sich in jedem Fall ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region sowie der grösste Verbraucher befinden;
- b)
- vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenommen haben; darunter muss sich mindestens ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region befinden;
- c)
- vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die auf Grund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Masse von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;
- d)
- sechs Mitglieder aus Entwicklungsstaaten, die Vertragsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden besonderen Interessen gehören die von Staaten mit grosser Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;
- e)
- achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muss mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen die folgenden: Afrika, Asien, (sozialistisches) Osteuropa, Lateinamerika sowie Westeuropa und andere Staaten.
2. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates nach Absatz 1 gewährleistet die Versammlung:
- a)
- dass die Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
- b)
- dass die Küstenstaaten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d fallen, in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
- c)
- dass jede Gruppe von Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein muss, durch die Mitglieder vertreten ist, die gegebenenfalls von dieser Gruppe benannt werden.
3. Die Wahlen finden auf ordentlichen Tagungen der Versammlung statt. Jedes Mitglied des Rates wird für vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl beträgt jedoch die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder jeder der in Absatz 1 genannten Gruppen zwei Jahre.
4. Die Mitglieder des Rates können wieder gewählt werden; allerdings ist eine Rotation in der Mitgliedschaft erwünscht.
5. Der Rat amtiert am Sitz der Behörde; er tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte der Behörde es erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.
6. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.
- 8.
- a) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
- b)
- Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben f, g, h, i, n, p und v und des Artikels 191 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschliessen muss.
- c)
- Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich der folgenden Bestimmungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschliessen muss: Artikel 162 Absatz 1; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, l, q, r, s und t; Buchstabe u im Fall der Nichteinhaltung durch einen Vertragsnehmer oder durch einen ihn befürwortenden Staat; Buchstabe w, vorausgesetzt, dass die hiernach erteilten Anordnungen nicht länger als 30 Tage verbindlich sind, sofern sie nicht durch einen Beschluss nach Buchstabe d bestätigt werden; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben x, y und z; Artikel 163 Absatz 2; Artikel 174 Absatz 3; Anlage IV Artikel 11.
- d)
- Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben m und o sowie die Annahme von Änderungen des Teiles XI werden durch Konsens gefasst.
- e)
- Im Sinne der Buchstaben d, f und g bedeutet «Konsens» das Fehlen jedes förmlichen Einspruchs. Innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung eines Vorschlags beim Rat stellt der Präsident des Rates fest, ob gegen die Annahme des Vorschlags förmlicher Einspruch erhoben würde. Stellt der Präsident fest, dass ein solcher Einspruch erhoben würde, so setzt und beruft er innerhalb von drei Tagen, nachdem er die Feststellung getroffen hat, einen aus höchstens neun Mitgliedern des Rates bestehenden Vergleichsausschuss ein, dessen Vorsitz er selbst wahrnimmt, um die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und einen Vorschlag auszuarbeiten, der durch Konsens angenommen werden kann. Der Ausschuss führt seine Arbeit zügig durch und erstattet dem Rat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Einsetzung Bericht. Ist es dem Ausschuss nicht möglich, einen Vorschlag zu empfehlen, der durch Konsens angenommen werden kann, so legt er in seinem Bericht die Gründe für den Einspruch gegen den Vorschlag dar.
- f)
- Beschlüsse über oben nicht aufgeführte Fragen, die der Rat auf Grund der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde oder auf andere Weise zu fassen berechtigt ist, werden entsprechend den Buchstaben dieses Absatzes gefasst, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren genannt sind, oder, falls sie dort nicht genannt sind, entsprechend dem vom Rat nach Möglichkeit vorher durch Konsens bestimmten Buchstaben.
- g)
- Ist strittig, ob eine Frage unter Buchstabe a, b, c oder d fällt, so wird sie nach dem Buchstaben behandelt, der die grössere oder grösste Mehrheit oder gegebenenfalls Konsens erfordert, sofern der Rat nicht mit der genannten Mehrheit oder durch Konsens etwas anderes beschliesst.
9. Der Rat legt ein Verfahren fest, wonach ein Mitglied der Behörde, das nicht im Rat vertreten ist, einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates entsenden kann, wenn dieses Mitglied darum ersucht oder wenn eine Angelegenheit erörtert wird, die das Mitglied besonders betrifft. Der Vertreter ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Beratungen teilzunehmen.