1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.
3. Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
4. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
5. Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6. Jeder Vorbehalt nach Absatz 4
Oltre le dichiarazioni, notifiche e comunicazioni previste agli articoli 41 e 46 della presente Convenzione, il Segretario generale notificherà a tutti gli Stati previsti al paragrafo 1 dell’articolo 37:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.