Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.74 Trasporti e comunicazioni

0.741.20 Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

0.741.20 Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla segnaletica stradale (con All.)

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Art. 46

1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.

2.
a) Jeder Staat muss bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens erklären,
i)
welches der Muster Aa und Ab er als Gefahrenwarnzeichen wählt (Art. 9 Abs. 1); und
ii)
welches der Muster B 2a und B 2b er als Haltzeichen wählt (Art. 10 Abs. 3).
Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation seine Wahl ändern, indem er seine Erklärung durch eine andere ersetzt.
b)
Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Art. 1 Bst. 1).
Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

3.  Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.

4.  Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.

5.  Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

6.  Jeder Vorbehalt nach Absatz 4

a)
ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
b)
ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.

Art. 47

Oltre le dichiarazioni, notifiche e comunicazioni previste agli articoli 41 e 46 della presente Convenzione, il Segretario generale notificherà a tutti gli Stati previsti al paragrafo 1 dell’articolo 37:

a)
le firme, ratifiche e adesioni ai sensi dell’articolo 37;
b)
le dichiarazioni di cui all’articolo 48;
c)
le date e l’entrata in vigore della presente Convenzione in virtù dell’articolo 39;
d)
la data dell’entrata in vigore degli emendamenti alla presente Convenzione conformemente ai paragrafi 2 e 5 dell’articolo 41;
e)
le denunce di cui all’articolo 42;
f)
l’abrogazione della presente Convenzione di cui all’articolo 43.
 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.