Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.74 Trasporti e comunicazioni

0.741.20 Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

0.741.20 Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla segnaletica stradale (con All.)

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Art. 31 Kennzeichnung der Baustellen

1.  Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.

2.  Wenn der Umfang der Baustellen und des Verkehrs es rechtfertigt, sind zur Kennzeichnung der Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn durchgehende oder unterbrochene Schranken aufzustellen, die mit weissen und roten, gelben und roten, schwarzen und weissen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt und ausserdem bei Nacht, wenn die Schranken nicht rückstrahlend ausgestaltet sind, mit Lichtern und Rückstrahlvorrichtungen versehen sind. Diese Rückstrahlvorrichtungen und Lichter müssen rot oder dunkelgelb, Blinklichter aber dunkelgelb sein. Jedoch

a)
können die Lichter und Vorrichtungen weiss sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung befindlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
b)
können die Lichter und Vorrichtungen weiss oder hellgelb sein, die die Grenzen einer der beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.

Art. 32 Segnalazioni luminose o rifrangenti

Ogni Parte contraente adotterà su tutto il proprio territorio lo stesso colore o lo stesso sistema di colori per le luci o per i dispositivi rifrangenti utilizzati per segnalare il bordo della carreggiata.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.